9/3.4.7 Grundzüge des Erbrechtssystems

Autor: Kerschbaumer

9/3.4.7.1 Erbfähigkeit

Zeitpunkt des Erblassertodes

Die Erbfähigkeit ist die Fähigkeit, als testamentarischer oder gesetzlicher Erbe berufen zu werden. Sie muss im Zeitpunkt des Todes des Erblassers vorhanden sein. Die Erbfähigkeit bringt die Rechtsfähigkeit und nicht die Handlungsfähigkeit zum Ausdruck. Letztere hingegen ist die Voraussetzung für die Annahme der Erbschaft.

Natürliche und juristische Personen

Erbfähig können grundsätzlich natürliche und juristische Personen sein. Juristische Personen sind anerkannte Körperschaften wie Vereine, Stiftungen und Organisationen mit Rechtspersönlichkeit, Genossenschaften und Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit oder sonstige Körperschaften mit Rechtspersönlichkeit (wie z.B. kirchliche oder öffentlich-rechtliche Körperschaften) sowie nicht anerkannte Körperschaften bzw. Körperschaften ohne Rechtspersönlichkeit.

Geboren oder empfangen

Gemäß Art. 462 C.C. sind alle Personen erbfähig, die zum Zeitpunkt der Eröffnung der Erbfolge geboren oder empfangen sind. Vorbehaltlich des Gegenbeweises wird ein Kind als empfangen betrachtet, welches innerhalb von 300 Tagen ab dem Zeitpunkt des Ablebens des Erblassers geboren wird.

Noch nicht empfangene Kinder als Erben