9/3.4.5 Formvorschriften

Autor: Kerschbaumer

Eigenhändiges oder notarielles Testament

Bezüglich der Anforderungen an die Formgültigkeit eines Testaments unterscheidet der italienische Gesetzgeber zwischen einem eigenhändig geschriebenen und einem notariellen Testament. Beim notariellen Testament wird ferner unterschieden zwischen einem öffentlichen und einem geheimen Testament.

9/3.4.5.1 Das eigenhändig geschriebene Testament

Als Gültigkeitsvoraussetzung muss das eigenhändig geschriebene Testament ("testamento olagrafo") vom Erblasser von Anfang bis Ende mit der Hand geschrieben, datiert und unterschrieben sein. Ein eigenhändig unterzeichneter, aber von einer anderen Person verfasster oder mit Schreibmaschine oder Computer geschriebener Text reicht nicht aus.

Sinnvolle, ergänzende Angaben

Auch wenn das Gesetz für die Gültigkeit des eigenhändig geschriebenen Testaments keine weiteren Formvorschriften vorsieht, sollten zur Vorbeugung folgende weitere Angaben berücksichtigt werden:

genaue Angabe von Ort und Datum,

genaue Angabe des Vor- und Zunamens,

Nummerierung der Seiten des Testaments.

Notarielle Verwahrung