9/3.4.1 Besonderheiten des italienischen Erbrechts

Autor: Kerschbaumer

Das italienische Erbrecht weist trotz vieler Gemeinsamkeiten gegenüber dem deutschen Erbrecht einige wesentliche Besonderheiten auf:

Die Erbschaft fällt nicht automatisch einer Person zu, sondern es ist eine Annahmeerklärung notwendig.

Das Pflichtteilsrecht ist wesentlich stärker ausgeprägt.

Die Erbschaft- und Schenkungsteuer ist wieder eingeführt.

Gemeinschaftliche Testamente sowie Erbverträge sind unzulässig.

Das Familienabkommen

Reformen des italienischen Gesetzgebers führten zur teilweisen Auflockerung des Verbots von Erbverträgen durch Einführung des sogenannten Familienabkommens ("patto di famiglia") zur Erleichterung der Unternehmensnachfolge innerhalb der Familie.

Letzte redaktionelle Änderung: 13.09.2017