9/3.4.10 Staatenübergeifende Erbschaft in der Europäischen Union

Autor: Kerschbaumer

Die EU-Verordnung Nr. 650/2012 sowie die EU-Verordnung Nr. 1329/2014 regeln die internationale Erbfolge innerhalb der EU.

Zuständigkeit

Zuständig für alle Fragen die Erbschaft betreffend sind die Gerichte des Mitgliedstaates, in dem der Verstorbene sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat.

Anwendbares Recht

Es ist das Recht jenes Mitgliedstaates anzuwenden, in dem der Verstorbene sich zuletzt gewöhnlich aufgehalten hat.

Gültigkeit der Entscheidungen

Die in einem Mitgliedstaat getroffenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt.

Der Europäische Erbschein

Die Verordnung führt den sogenannten "Europäischen Erbschein" ein. Dieser Erbschein, der in einem Mitgliedstaat erlassen worden ist, hat direkte Gültigkeit in allen anderen Mitgliedstaaten und kann von den Erben verwendet werden, um ihre Rechte in jedem anderen Mitgliedstaat geltend zu machen.