9/3.4.4 Praktische Hinweise: Was ist im Erbfall zu veranlassen?

Autor: Kerschbaumer

Notarielle Veröffentlichung und Beratung

Eine Person, die im Besitz eines eigenhändig geschriebenen Testaments des Erblassers ist, muss dasselbe einem Notar zur Veröffentlichung vorlegen, sobald er vom Tod des Erblassers erfahren hat. Handelt es sich um einen größeren Nachlass, ist es in jedem Fall empfehlenswert, eine rechtskundige Person (Notar oder Anwalt) hinzuzuziehen, da es einer sogenannten Erbschaftsmeldung bedarf. Bei der Erbschaftsteuermeldung sind u.a. auch die sich ständig ändernden steuerrechtlichen Vorschriften zu berücksichtigen.

9/3.4.4.1 Nachweis der Erbeneigenschaft

Gesetzliche Erbfolge

Der Nachweis der Erbeneigenschaft bei gesetzlicher Erbfolge (wenn kein Testament vorhanden ist) kann wie folgt geführt werden:

Befinden sich in der Erbmasse Liegenschaften, müssen die Erben die Ausstellung eines Erbscheins beantragen. Der Erbschein ist die Voraussetzung für die grundbuchrechtliche Eintragung von Eigentumsrechten oder anderen Realrechten an Liegenschaften. Die Erben können durch den Erbschein ihre Position als Erben nachweisen.