9/3.4.6 Erbstatut (Kollisionsrecht): Auf welches Prinzip verweist das maßgebliche italienische Kollisionsrecht?

Autor: Kerschbaumer

Staatsangehörigkeitsprinzip

Nach Art. 46 Gesetz vom 31.05.1995, Nr. 218 (Reformgesetz zum IPR) unterliegt die Erbfolge dem nationalen Recht des Erblassers zur Zeit des Erbfalls (sog. Staatsangehörigkeitsprinzip). Dies bedeutet, dass aus italienischer Sicht ein Italiener nach italienischem Erbrecht und z.B. ein deutscher Bürger nach deutschem Erbrecht vererbt.

Wohnsitzstatut

In Abweichung vom Staatsangehörigkeitsprinzip ist es möglich, eine Erklärung abzugeben, mit der der Erblasser anstelle des Rechts seiner Staatsangehörigkeit als Erbstatut das Recht seines (letzten) Wohnsitzes wählt. Nach Art. 46 Abs. 2 Gesetz Nr. 218/1995 kann der Erblasser durch eine ausdrückliche und in Form eines Testaments abgegebene Erklärung die Erbfolge dem Recht des Staates unterwerfen, in dem er seinen Wohnsitz hat. Diese Wahl ist unwirksam, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in diesem Staat gewohnt hat. Im Falle der Erbfolge eines italienischen Staatsbürgers kann die Wahl jedoch die vom italienischen Gesetz den Pflichtteilsberechtigten vorbehaltenen Rechte nicht einschränken, sofern die Berechtigten zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers in Italien wohnhaft sind.

Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft