9/3.4.8 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Kerschbaumer

Wieder eingeführte Erbschaftsteuer mit Freibeträgen

Nachdem im Jahr 2001 die Erbschaftsteuer in Italien durch das Gesetz Nr. 383/2001 abgeschafft worden war, ist dieselbe mit Inkrafttreten des italienischen Haushaltsgesetzes 2007 (31.12.2006) wieder eingeführt worden. Die neu eingeführte Erbschaftsteuer betrifft jedoch nicht alle Erben in gleicher Weise. Der Gesetzgeber hat versucht, durch das Einführen von Freibeträgen das Nachlassvermögen bis zu einer gewissen Größe von der Erbschaftsteuer zu befreien.

Ehegatten und/oder Verwandte in direkter Linie; Geschwister

So gilt beispielsweise für Erbschaften, die zugunsten des Ehegatten bzw. des Lebensgefährten einer eingetragenen Partnerschaft und/oder von Verwandten in direkter Linie erfolgen, ein Freibetrag von 1 Mio. Euro pro Erben. Für alle Beträge, die diesen Freibetrag überschreiten, ist eine Erbschaftsteuer i.H.v. 4 % des darüber hinausgehenden Werts von den Erben zu entrichten. Sind die Begünstigten Geschwister des Erblassers, so gilt für diese ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Erben. Die Besteuerung des darüber hinausgehenden Nachlasswerts beträgt 6 %.

Alle anderen Erben