Autor: Kerschbaumer |
Eine Änderung des ehelichen Güterstands hat keine Änderung der Erbquote oder des Pflichtteilsanspruchs zur Folge.
Um den Wert von Immobilien zu bestimmen, sind Veräußerungen, Teilungen und beeidigte Gutachten beizuziehen, die zeitlich nicht länger als drei Jahre vor der Erbschaftseröffnung zurückliegen und dieselben Güter oder andere Güter mit denselben Eigenschaften zum Inhalt haben. Ist dies nicht möglich, so wird das kapitalisierte Nettoeinkommen aus diesen Liegenschaften oder Bewertungskriterien, die von Gemeindeverwaltungen bereitgestellt werden, herangezogen.
Hinsichtlich der Berechnung der Erbschaftsteuer wird bei Immobilien der Katasterwert herangezogen, der mit dem sogenannten Aufwertungskoeffizienten zu multiplizieren ist. Für Baugründe (das sind Gründe, die von der zuständigen Behörde, z.B. Gemeinde, mit Bauleitplan zur Bebauung ausgewiesen sind) gilt hingegen der Marktwert.
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