9/3.5.1 Einführung

Autor: Maulbetsch

Foralrechte

Spanien ist ein sogenannter Mehrrechtsstaat. Dies bedeutet, dass es neben dem Código Civil (= CC) auf dem Gebiet des Erbrechts noch verschiedene Teilrechtsordnungen, sogenannte Foralrechte, gibt. In den Foralrechtsgebieten wird der Código Civil subsidiär angewendet (Art. 13 Abs. 2 CC).

In Spanien gibt es in folgenden Gebieten Foralrechte:

Aragón,

Balearen,

Baskenland,

Galicien,

Katalonien sowie

Navarra.

Hinzu kommt noch, dass in

Asturien und

Murcia

zusätzlich ein Erbrecht gilt, welches örtliches Gewohnheitsrecht darstellt.

In den Balearen selbst gibt es außerdem eine interlokale Teilrechtsordnung. Die Inseln

Mallorca,

Menorca und

Ibiza, gemeinsam mit

Formentera,

besitzen ein eigenes Erbrecht (vgl. Stadler, Das interregionale Recht Spaniens, S. 34).

Die Gebietszugehörigkeit zu einer Teilrechtsordnung wird durch Art. 14 CC bestimmt. Bei einem Erbfall weltweit sind seit dem 17.08.2015 immer die Regeln der EU-Erbrechtsverordnung () anzuwenden (vgl. zur Teil ).