Autor: Maulbetsch |
Spanier haben den gesetzlichen Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft (Art. 1316 CC). Sie endet mit dem Tod eines Ehegatten und muss liquidiert werden. Die Hälfte des sogenannten Gesamtguts beider Ehegatten und das eigene Sondergut des Erblassers fallen dabei in die Erbmasse.
Durch öffentlich beurkundeten Ehevertrag kann vor oder nach der Ehe der Güterstand der Teilhaberschaft gem. Art. 1411 CC oder Gütertrennung nach Art. 1435 CC vereinbart werden.
Der Güterstand der Teilhaberschaft entspricht in etwa der deutschen Zugewinngemeinschaft. Demnach fallen das eigene Vermögen am Anfang der Ehe und ein eventueller erwirtschafteter Gewinn des Erblassers in die Nachlassmasse. Im Güterstand der Gütertrennung gibt es kein gemeinsames Ehegattenvermögen. Demnach fällt das komplette Vermögen des Erblassers in die Nachlassmasse.
Im spanischen Erbrecht wird immer der Verkehrswert (valor real) als Bewertungsmaßstab benutzt. Somit werden Grundstücke mit ihrem Verkehrswert angesetzt. Bei Grundstücken geht man deshalb vom Katasterwert oder vom Kaufpreis aus. Im Fall der Erbschaftsteuer wird der Wert immer von der zuständigen Behörde kontrolliert.
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