9/3.5.5 Die EuErbVO und das Erbstatut

Autor: Maulbetsch

9/3.5.5.1 Einführung

Bei Erbfällen, die nach dem 17.08.2015 eintreten, ist die EuErbVO anzuwenden. Dort sind insbesondere die Kollisionsnormen der Art. 21 ff. EuErbVO zu beachten. Ist nach den Regelungen der EuErbVO spanisches Recht berufen, ist das Recht der maßgeblichen spanischen Teilrechtsordnung in Übereinstimmung der Art. 36 EuErbVO i.V.m. den spanischen Vorschriften des interregionalen Privatrechts anzuwenden. Dabei wird die bis zum 17.08.2015 geltende Staatsangehörigkeit des Erblassers gem. Art. 14.1, 16.1 CC durch die sogenannte vecindad civil, die bürgerlich-rechtliche Zugehörigkeit, ersetzt. Nach Art. 36 Abs. 1 EuErbVO ist zur Regelung des internen Normenkonflikts vorrangig das Recht des betroffenen Mitgliedstaates, hier Spanien, berufen. Welche Teilrechtsordnung bei Anwendbarkeit spanischen Rechts zur Anwendung kommt, ist durch interregionales Recht Spaniens zu bestimmen.

9/3.5.5.2 Interregionales und interlokales spanisches Recht: Geltung von Foralrechten

Reihenfolge der Anwendung

Mit der tritt als Anknüpfungspunkt nach Art. Abs. der des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes ein. War der gewöhnliche Aufenthaltsort in Spanien, gilt spanisches Erbrecht. Dabei muss immer geprüft werden, welche anzuwenden ist. Hierbei ist insbesondere die sogenannte entscheidend (vgl. Teil ). Dabei sind die sogenannten Foralrechte der Regionen als Vorrang vor dem Código Civil nach Art. 13 CC zu beachten. In Spanien gibt es in folgenden Gebieten Foralrechte: