Autor: Maulbetsch |
Bei einem Erbfall in Spanien ist unabhängig von der Nationalität und der Ansässigkeit beim zuständigen spanischen Personenstandsregister (registro civil) eine amtliche Sterbeurkunde zu beantragen. Bei einem Nichtspanier sollte sofort eine internationale Sterbeurkunde beantragt werden. Die spanischen Behörden sind verpflichtet, den Tod eines Deutschen in Spanien dem deutschen Konsulat in Spanien mitzuteilen. Gleichwohl sollten die Erben dies ebenso veranlassen.
Bei der Erbschaftsteuerbehörde muss der Erbe eine selbst ausgefüllte Erbschaftsteuererklärung abgeben und die Werte, insbesondere von Grundstücken, selbst angeben. Die Steuerbehörde prüft nur die angegebenen Werte. Die daraus resultierende Steuer muss der Erbe bezahlen. Unterlässt er dies, wird er im Eigentumsregister nicht als neuer Eigentümer eines Grundstücks eingetragen.
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