9/3.5.4 Formvorschriften

Autor: Maulbetsch

9/3.5.4.1 Anwendbarkeit des "Haager Übereinkommens" zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Spanien

Seit dem 10.06.1988 gilt das "Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" vom 05.10.1961 im Verhältnis zwischen Spanien und Deutschland. Somit ist ein Testament als gültig anzusehen, wenn es nach den Regeln des Heimatrechts des Erblasser oder nach den Bestimmungen des Errichtungsorts ordnungsgemäß errichtet worden ist. Bei unbeweglichen Sachen ist es ausreichend, wenn die Bestimmungen des Belegenheitsorts (lex rei sitae) beachtet worden sind. Nach Art. 75 Abs. 1 Unterabschn. 2 EuErbVO gilt für Mitgliedstaaten des genannten Abkommens, dass diese hinsichtlich der Formgültigkeit für Testament und gemeinschaftliche Testamente anstelle des Art. 27 EuErbVO weiterhin das Abkommen anzuwenden haben.

Ordentliches und außerordentliches Testament

In Spanien gibt es ordentliche und außerordentliche Testamente. Zu den ordentlichen Testamenten zählen das eigenhändige, das offene und das verschlossene Testament.

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