Autor: Maulbetsch |
Seit dem 10.06.1988 gilt das "Haager Übereinkommen über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht" vom 05.10.1961 im Verhältnis zwischen Spanien und Deutschland. Somit ist ein Testament als gültig anzusehen, wenn es nach den Regeln des Heimatrechts des Erblasser oder nach den Bestimmungen des Errichtungsorts ordnungsgemäß errichtet worden ist. Bei unbeweglichen Sachen ist es ausreichend, wenn die Bestimmungen des Belegenheitsorts (lex rei sitae) beachtet worden sind. Nach Art.
In Spanien gibt es ordentliche und außerordentliche Testamente. Zu den ordentlichen Testamenten zählen das eigenhändige, das offene und das verschlossene Testament.
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