9/3.5.2 Welche Fristen sind zu beachten?

Autor: Maulbetsch

9/3.5.2.1 Ausschlagung der Erbschaft

Formvorschriften zur Ausschlagung

Eine Ausschlagung muss stets ausdrücklich erfolgen. Sie steht unter Formzwang. Dies kann in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde erfolgen. Eine weitere Möglichkeit ist ein Schriftstück, welches dem zur Entscheidung über die Erbfolge berufenen Richter vorgelegt wird (Art. 1008 CC). Folge der Ausschlagung ist, dass den Erben die Erbschaft als nicht angefallen gilt.

Eine Frist zur Ausschlagung ist im spanischen Código Civil nicht geregelt. Ausnahme ist, wenn ein Dritter auf Antrag ein legitimes Interesse an der Ausschlagung darlegt. Daraus folgt, dass der berufene Richter dem oder den Erben eine Frist von längstens 30 Tagen zur Abgabe der Erklärung setzen muss. Die Erbschaft gilt dabei als angenommen, wenn die Erklärung der Ausschlagung nicht fristgerecht dem bearbeitenden Richter zugeht.

9/3.5.2.2 Annahme der Erbschaft

Voraussetzungen der Erbschaftsannahmeerklärung