Autor: Maulbetsch |
Bei Erbfällen, die nach dem 17.08.2015 eintreten, ist die
Mit der tritt als Anknüpfungspunkt nach Art. Abs. der des Erblassers zum Zeitpunkt des Todes ein. War der gewöhnliche Aufenthaltsort in Spanien, gilt spanisches Erbrecht. Dabei muss immer geprüft werden, welche anzuwenden ist. Hierbei ist insbesondere die sogenannte entscheidend (vgl. Teil ). Dabei sind die sogenannten Foralrechte der Regionen als Vorrang vor dem Código Civil nach Art. 13 CC zu beachten. In Spanien gibt es in folgenden Gebieten Foralrechte:
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