9/3.5.6 Grundzüge des Erbrechtsystems

Autor: Maulbetsch

9/3.5.6.1 Erbfähigkeit

In Spanien sind natürliche sowie juristische Personen erbfähig. Eine natürliche Person darf nicht für erbunfähig erklärt worden sein. Das spanische Recht kennt jedoch auch eine sogenannte relative Erbunfähigkeit. Sie tritt im Regelfall ein, wenn ein Priester Erbe wird, obwohl er die letzte Beichte des Erblassers abgenommen hat. Gleiches gilt, wenn ein Vormund oder Pfleger vor Genehmigung der Schlussrechnung Erbe werden. Auch darf nicht zugunsten des Notars, der das Testament beurkundet hat, verfügt werden. Dies gilt auch hinsichtlich dessen Verwandten bis zum vierten Grad. Auch Zeugen eines offenen Testaments und die Personen, vor denen Sondertestamente errichtet werden, dürfen in Spanien keine Erben werden. Folge hiervon ist jeweils, dass statt der unwirksamen gewillkürten, die gesetzliche Erbfolge eintritt.

9/3.5.6.2 Erbunwürdigkeit