9/3.5.7 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autor: Maulbetsch

Autonome Regelungen

In Spanien haben die autonomen Regionen die Ertragshoheit über die Erbschaft- und Schenkungsteuer. Diese dürfen autonome Regelungen zur z.B. steuerlichen Bemessungsgrundlage oder Steuerfreibeträgen erlassen. Die Autonomen Gemeinschaften (CA) Andalusien, Aragón, Balearen, Baskenland, Asturien, Kanaren, Kantabrien, Kastilien und León, Kastilien-La Mancha, Extremadura, Galicien, Katalonien, Madrid, Murcia, Navarra, Rioja, Santander und Valencia haben hiervon in unterschiedlichster Weise Gebrauch gemacht, wenn i.d.R. der Erbe und der Erblasser in einer dieser Regionen ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Zum 01.01.2015 wurde für neue Erbfälle das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht aufgrund eines Urteils des europäischen Gerichtshofs angepasst. Die vorherige Ungleichbehandlung von in Spanien ansässigen und nichtansässigen Erben und Beschenkten wurde dahingehend verändert, dass jetzt Steuerpflichtige mit Ansässigkeit in einem Mitgliedstaat der EU oder innerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums die Möglichkeit haben, anstelle des zentralen spanischen Steuerrechts für die maßgebliche CA zu optieren, in welcher sich der dem Wert nach größte Teil der Nachlassgüter befindet. War der Erblasser in einer CA ansässig, so findet auf Verlangen des Steuerpflichtigen das Recht dieser CA Anwendung (Gesetz 26/2014 v. 27.11.2014; BOE Nr. 288 v. 28.11.2014).

Regelfall