Autoren: Tufan/Kesen |
Die Ausschlagung der Erbschaft ("mirasin reddi") kommt in zwei Fällen vor:
Soweit der Erblasser zum Todeszeitpunkt offenkundig oder nach amtlicher Feststellung zahlungsunfähig war, gilt die Erbschaft gesetzlich als ausgeschlossen, es sei denn, der Erbe hat noch vor der Ausschlagungsfrist über das Nachlassvermögen durch konkrete Handlungen verfügt (Art. |
Der zweite Fall der Erbschaftsausschlagung liegt durch die ausdrückliche Ausschlagungserklärung der Erben vor, die sowohl mündlich als auch schriftlich bei einem Zivilgericht ("Sulh Hukuk Mahkemesi") abgegeben werden kann (Art. 609 TMK). |
Das Recht auf Ausschlagung der Erbschaft kann nicht aufgehoben werden durch ein Klage- und Vollstreckungsverfahren, das zur Verhinderung des Eintritts der Verjährungs- oder Verwirkungsfrist eingeleitet wird (Art. 610 TMK).
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