9/3.6.6 Erbschaft- und Schenkungsteuer

Autoren: Tufan/Kesen

9/3.6.6.1 DBA-Recht

Keine Doppelbesteuerungsabkommen

Die Türkei hat bisher zwischenstaatliche Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Erbschaftsteuer bzw. Nachlasssteuer vermieden, sodass für die Besteuerung der grenzüberschreitenden Erbfälle das DBA-Recht nicht zum Tragen kommt. Insofern sind Maßnahmen zur Vermeidung bzw. Verminderung der Doppelbesteuerung nicht durch das internationale, sondern durch das innerstaatliche Erbschaftsteuerrecht geregelt.

Da es auch zwischen Deutschland und der Türkei kein DBA gibt, können die grenzüberschreitenden Erbfälle entweder nach deutschem oder nach türkischem Erbschaftsteuerrecht beurteilt und der Besteuerung unterworfen werden. Dabei kommen die einseitigen Maßnahmen des jeweiligen nationalen Erbschaftsteuerrechts als mögliche Steuergestaltungsinstrumente bei grenzüberschreitenden Erbfällen in Betracht.

9/3.6.6.2 Unilaterale Maßnahmen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung

Erbschaftsteuer als Nachlassverbindlichkeit