Autoren: Tufan/Kesen |
Die erbrechtlichen Ansprüche des Ehegatten werden auch durch den ehelichen Güterstand ("mal rejimi") beeinflusst, wobei zwischen dem gesetzlichen Güterstand und den vertraglichen Güterständen im türkischen
Die Ehegatten haben bei diesem gesetzlichen Güterstand einen Anspruch auf die Hälfte des Vermögenszuwachses des jeweils anderen Ehegatten, soweit es sich um das Gesamtgut als Errungenschaft ("edinilmis mallara katilma") handelt. Darunter fallen jene Vermögenswerte, die der Ehegatte seit dem Bestehen der Ehe und des gesetzlichen Güterstands entgeltlich erworben hat. Insofern hat der überlebende Ehegatte das Recht, neben den gesetzlichen Erbansprüchen auch die Hälfte des Vermögenszuwachses des Verstorbenen zu verlangen.
Aus dem güterrechtlichen Anspruch ist das Eigengut herauszunehmen, das nicht zur Errungenschaft zählt. Unter Eigengut sind vor allem unentgeltliche Erwerbe, Schenkungen unter Ehegatten, das Eigentum der Ehegatten bei Beginn des Güterstands, Vermögensgegenstände eines Ehegatten zum ausschließlich persönlichen Gebrauch und Schmerzensgeldansprüche usw. zu verstehen.
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