9/3.6.4 Erbstatut (Kollisionsrecht): Auf welches Prinzip verweist das Kollisionsrecht in der Türkei?

Autoren: Tufan/Kesen

Personalstatut

Nach dem Erbrecht der Türkei gilt das Personalstatut des Erblassers, soweit grenzüberschreitende Erbfälle vorliegen. Das anzuwendende Recht ist i.d.R. das Heimatrecht des Erblassers.

Nachlassspaltung

Die Durchbrechung des einheitlichen Erbstatuts (Nachlassspaltung) kommt jedoch vor, wenn sich der unbewegliche Nachlass im Ausland befindet. Während der Ort des Nachlassverfahrens im Zusammenhang mit beweglichem Vermögen nach dem Heimatrecht des Erblassers bestimmt wird, unterliegt der unbewegliche Nachlass dem Recht des Belegenheitsstaats.

Nachlassabkommen

Auf grenzüberschreitende Erbfälle zwischen Deutschland und der Türkei findet das Nachlassabkommen (NA) als Anlage zum Konsularvertrag zwischen dem Deutschen Reich und der Republik Türkei vom 28.05.1929 Anwendung. Danach sind insbesondere folgende Regelungen zu beachten:

Für den beweglichen Nachlass des Erblassers ist das Recht des Staats maßgebend, dessen Staatsbürger der Erblasser zum Todeszeitpunkt war (Heimatrecht). Dabei ist es unbeachtlich, ob der Erblasser außerhalb des Vertragsstaats gelebt hat, in dem der bewegliche Nachlass liegt (§§ 14 Abs. 1, 18 NA).

Der unbewegliche Nachlass wird nach dem Recht des Belegenheitsorts bzw. -staates vererbt (§§ 14 Abs. 2, 18 NA).