9/3.6.2 Praktische Hinweise: Erste Handlungen bei Erbfall

Autoren: Tufan/Kesen

9/3.6.2.1 Meldepflicht bei zuständigen Behörden

Meldung des Erbfalls beim Standesamt

Der Todesfall ist unverzüglich dem Standesamt ("Nüfus Müdürlüğü") in der Türkei zu melden, in dessen Bezirk der Tod festgestellt wurde. Meldepflichtig sind je nach dem Todesereignis Dorfvorsteher, Verantwortliche eines Krankenhauses, Gefängnisses, einer Schule oder einer Betriebsstätte usw., Erben oder sonstige Personen, die die Beerdigung des Toten veranlasst haben (Art. 33-40 Nüfus Kanunu, dt.: Personenstandsgesetz).

Eintragung ins Sterberegister

Die Eintragung des Todesfalls ins Sterberegister ("ölüm kütügü") ist vom zuständigen Standesbeamten vorzunehmen (Art. 37 TMK). Bei verschollenen Personen, die für tot erklärt werden, darf die Eintragung seitens des Standesbeamten ausschließlich auf richterliche Anordnung und mit der Zustimmung des örtlich höchstzuständigen Verwaltungsbeamten vorgenommen werden (Art. 44, 45 TMK).

Erbschaftsteuererklärung

Durch den Todes- und Erbfall kann die Erbschaftsteuer entstehen, für deren Sicherstellung Körperschaften des öffentlichen Rechts, Kreditinstitute, Vermieter von Schließfächern, Versicherungsgesellschaften, Gerichte und Vollstreckungsbehörden verpflichtet sind, eine Bescheinigung des Finanzamts/der Steuerbehörde ("vergi dairesi") zu verlangen.