9/3.6.3 Formvorschriften

Autoren: Tufan/Kesen

9/3.6.3.1 Anwendung des "Haager Übereinkommens über das auf die Form letztwilliger Verfügungen anzuwendende Recht"

Dieses internationale Abkommen vom 05.10.1961 trat in der Türkei am 22.10.1983 in Kraft und findet Anwendung auch auf grenzüberschreitende Fälle zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Türkei.

9/3.6.3.2 Formvorschriften für Testament

9/3.6.3.2.1 Testierfähigkeit

Die gewillkürte Erbfolge kann durch ein Testament geregelt werden, das in drei Formen verfasst werden kann (Art. 531 TMK).

Voraussetzungen Testierfähigkeit

Die Testierfähigkeit ist an zwei Bedingungen geknüpft:

Urteilsfähigkeit i.S.d. türkischen Zivilgesetzbuchs und

Vollendung des 15. Lebensjahres (Art. 502 TMK).

Der Testierende ist urteilsfähig, wenn er nicht aufgrund seiner Minderjährigkeit, einer Geisteskrankheit bzw. Geistesschwäche, Trunkenheit oder ähnlicher Gründe außerstande ist, vernunftgemäß zu handeln (Art. 13 TMK).

9/3.6.3.2.2 Das öffentliche Testament

Errichtung

Das öffentliche Testament ("resmi vasiyetname") kommt zustande, indem der Testierende in Anwesenheit von zwei Zeugen gegenüber einem Friedensrichter oder einem Notar bzw. einem anderen Amtsträger seinen letzten Willen erklärt (Art. 532 TMK). Amtsträger müssen die Verwahrung der Testamentsurkunde sicherstellen (Art. 537 TMK).

Formvorschriften