9/3.8.1 Besonderheiten des schweizerischen Rechts

Autoren: Aebi-Müller/Camenzind

9/3.8.1.1 Mehrsprachigkeit und Rechtsordnung

Gesetze werden in der Schweiz in den drei Landessprachen Deutsch, Französisch und Italienisch amtlich publiziert. Dabei sind alle drei Sprachversionen gleichwertig.

Die Schweiz ist föderalistisch aufgebaut. Das Erbrecht ist jedoch seit dem Jahr 1911 in den Art. 457 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB; alle Gesetzestexte sind über die offizielle Website der Bundesbehörden abrufbar: www.admin.ch/opc/de/classified-compilation/19070042/index.html) einheitlich geregelt, wobei sowohl Elemente aus dem germanischen wie auch aus dem französischen Rechtskreis übernommen wurden. Einzelheiten des Beurkundungsverfahrens sowie die Behördenzuständigkeit werden durch die Kantone geregelt.

Seit 2017 ist eine Erbrechtsreform in Arbeit. Dabei sollen insbesondere die Pflichtteile reduziert werden. Daneben werden zahlreiche kleinere Änderungen diskutiert, die allerdings teilweise so strittig sind, dass der weitere Verlauf der Reform kaum abgeschätzt werden kann (zum Stand der Reform siehe die offizielle Website der Bundesbehörden: www.bj.admin.ch/bj/de/home/gesellschaft/gesetzgebung/erbrecht.html).

9/3.8.1.2 Erbrecht und Vorsorgerecht

Die Schweiz hat ein komplexes System der Alters- und Hinterlassenenvorsorge, das auf drei Säulen beruht. Erbrechtlich relevant ist einzig die freiwillige Vorsorge der dritten Säule (siehe dazu Teil 9/3.8.9.5).

Letzte redaktionelle Änderung: 08.05.2018