9/3.8.2 Welche Fristen sind zu beachten?

Autoren: Aebi-Müller/Camenzind

9/3.8.2.1 Erwerb der Erbschaft

Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB). Mit dem Tod des Erblassers erfolgt der Erbschaftserwerb ohne weiteres Zutun der Erben (Art. 560 ZGB), so dass insofern keine Antrittshandlung oder Annahmeerklärung erfolgen muss. Das schweizerische Erbrecht geht wie das deutsche Erbrecht vom Grundsatz der Universalsukzession aus.

Liegt ein Erbunwürdigkeitsgrund vor, ist der Betroffene nicht erbfähig (Art. 540 ZGB). Die Erbunwürdigkeit ist zwingendes Recht und von Amts wegen zu beachten; sie muss nicht innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden. Ist der Erbunwürdige im Besitz von Nachlasswerten, können die Erben diese mittels Erbschaftsklage (siehe Teil 9/3.8.2.7) herausverlangen.

9/3.8.2.2 Ausschlagung

9/3.8.2.2.1 Grundsatz

Die Ausschlagung ist von dem ausschlagenden Erben mündlich oder schriftlich gegenüber der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zu erklären (Art. 570 ZGB). Die Ausschlagungsfrist beträgt drei Monate und läuft ab dem Zeitpunkt, da dem Erben der Tod des Erblassers bzw. der Erbfall bekannt geworden ist (Art. 567 Abs. 2 ZGB). Die Frist kann durch die nach kantonalem Recht zuständige Behörde aus wichtigen Gründen verlängert werden (Art. 576 ZGB).