Autoren: Aebi-Müller/Camenzind |
Der Erbgang wird durch den Tod des Erblassers eröffnet (Art.
Liegt ein Erbunwürdigkeitsgrund vor, ist der Betroffene nicht erbfähig (Art.
Die Ausschlagung ist von dem ausschlagenden Erben mündlich oder schriftlich gegenüber der nach kantonalem Recht zuständigen Behörde zu erklären (Art.
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