9/3.8.4 Was ist im Erbfall zu veranlassen?

Autoren: Aebi-Müller/Camenzind

9/3.8.4.1 Eröffnung des Erbgangs

Der Erbgang wird mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen eröffnet (Art. 537 Abs. 1 ZGB). Insofern muss nichts veranlasst werden.

Der Alleinerbe wird Alleineigentümer der Nachlasswerte.

Mehrere Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (Art. 602 ZGB), bei der sich bis zur Erbteilung der Erbteil eines jeden Erben in einer rechnerischen Quote am Nachlass ausdrückt. Für die Erbschafts- und Erbgangsschulden haften die Erben solidarisch (Art. 603 Abs. 1 ZGB).

9/3.8.4.2 Sicherungsmaßregeln

9/3.8.4.2.1 Bestandsschutz

Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde hat von Amts wegen die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Maßregeln zu treffen (Art. 551 Abs. 1 ZGB).

Die Siegelung der Erbschaft (Art. 552 ZGB) erfolgt in den vom kantonalen Recht vorgesehenen Fällen, sie ist aber in der Praxis selten anzutreffen. Sie dient der vorübergehenden Sicherung der Erbschaft bis zur Aufnahme eines Sicherungsinventars.