9/3.8.5 Formvorschriften

Autoren: Aebi-Müller/Camenzind

9/3.8.5.1 Formelle und materielle Höchstpersönlichkeit

Im schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der formellen und materiellen Höchstpersönlichkeit. Der Erblasser hat die letztwillige Verfügung selbst zu verfassen. Er kann insbesondere weder den Umfang der erbrechtlichen Begünstigung noch die Umschreibung von Teilungsregeln an eine Drittperson (beispielsweise an einen Willensvollstrecker) delegieren. Zulässig ist es immerhin, die Verfügung von Todes wegen oder einzelne Anordnungen mit Bedingungen (einschließlich Potestativbedingungen) zu versehen (Art. 482 ZGB), etwa in der Art, dass ein bestimmter Nachkomme einen bestimmten Geldbetrag erhalten solle, sobald er sein Studium abgeschlossen habe, oder dass die überlebende Ehefrau in der Erbteilung die Ferienliegenschaft übernehmen dürfe, aber nicht müsse.

Ferner gilt ein strenger Numerus clausus der möglichen Verfügungsformen (Art. 498 ZGB).

9/3.8.5.2 Testament

9/3.8.5.2.1 Eigenhändiges Testament

Das eigenhändige Testament ist von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen (Art. 505 ZGB). Fehlende Datierung schadet jedoch nur dann, wenn das Datum (etwa aufgrund mehrerer vorhandener Testamente oder bei Zweifel an der Testierfähigkeit zufolge fortschreitender Demenzerkrankung) von praktischer Bedeutung ist (Art. 520a ZGB).

In der Praxis bedeutungslos ist das mündliche Nottestament (Art. 506 ff. ZGB).