9/3.8.9 Beratungshinweise zur güter- und erbrechtlichen Planung

Autoren: Aebi-Müller/Camenzind

9/3.8.9.1 Eheliches Güterrecht als Planungsinstrument

Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht beim verheiratet gewesenen Erblasser der Erbteilung stets voraus. Erst nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung steht fest, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Aus diesem Grund sind güterrechtliche Vorkehrungen für die Nachlassplanung überaus beliebt. Ein entsprechender Ehevertrag kann mit einem Erbvertrag kombiniert werden (sog. Ehe- und Erbvertrag).

Die Schweiz kennt drei Güterstände: Erstens der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art. 196 ff. ZGB), der gilt, sofern die Ehegatten nicht ehevertraglich einen anderen Güterstand vereinbart haben, zweitens die Gütergemeinschaft (Art. 221 ff. ZGB) und drittens die Gütertrennung (Art. 247 ff. ZGB). Gemäß den Regeln des IPR können die Wahlmöglichkeiten erweitert werden (Art. 52 f. IPRG); ohne eine solche Rechtswahl gelten für ausländische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz die Bestimmungen des Schweizer Rechts.

9/3.8.9.1.1 Errungenschaftsbeteiligung