Autoren: Aebi-Müller/Camenzind |
Die güterrechtliche Auseinandersetzung geht beim verheiratet gewesenen Erblasser der Erbteilung stets voraus. Erst nach erfolgter güterrechtlicher Auseinandersetzung steht fest, wie sich der Nachlass zusammensetzt. Aus diesem Grund sind güterrechtliche Vorkehrungen für die Nachlassplanung überaus beliebt. Ein entsprechender Ehevertrag kann mit einem Erbvertrag kombiniert werden (sog. Ehe- und Erbvertrag).
Die Schweiz kennt drei Güterstände: Erstens der ordentliche Güterstand der Errungenschaftsbeteiligung (Art.
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