9/3.8.3 Grundzüge des Erbrechtssystems

Autoren: Aebi-Müller/Camenzind

9/3.8.3.1 Gesetzliche Erbberechtigung

Das Erbrecht in der Schweiz beruht, wie das deutsche Erbrecht, auf dem Prinzip der Familienerbfolge, wobei sich der Gesetzgeber für das Parentelensystem entschieden hat.

Die erste Parentel und damit die nächsten Erben bilden die Nachkommen des Erblassers (Art. 457 ZGB). Zur zweiten Parentel gehören die Eltern sowie deren Nachkommen (Art. 458 ZGB). Die dritte Parentel bilden schließlich die Großeltern des Erblassers mit all ihren Nachkommen (Art. 459 ZGB). Mit der dritten Parentel endet in der Schweiz die gesetzliche Erbberechtigung (Art. 460 ZGB).

Unter den einzelnen Erben einer Parentel herrscht insofern eine Hierarchie, als vorerst nur die Stammeseltern zum Zug kommen (Häupter-Prinzip). Ist einer von ihnen vorverstorben, tritt die nächste Nachkommensgeneration an dessen Platz. Sind im betreffenden Stamm keine Nachkommen vorhanden, fällt der Anteil des ausfallenden Erben dem anderen Stamm zu (Akkreszenzprinzip).

Der überlebende Ehegatte ist neben den Verwandten erbberechtigt. Dem Ehegatten in jeder Hinsicht erbrechtlich gleichgestellt ist ein gleichgeschlechtlicher Partner in eingetragener Partnerschaft.

Kein gesetzliches Erbrecht hat nach geltendem Recht der nicht verheiratete Lebenspartner; indessen stehen ihm allenfalls Hinterlassenenansprüche der beruflichen Vorsorge zu.