Autoren: Aebi-Müller/Camenzind |
Der Erbgang wird mit dem Tod des Erblassers von Gesetzes wegen eröffnet (Art.
Der Alleinerbe wird Alleineigentümer der Nachlasswerte.
Mehrere Erben bilden zusammen eine Erbengemeinschaft zur gesamten Hand (Art.
Die nach kantonalem Recht zuständige Behörde hat von Amts wegen die zur Sicherung des Erbgangs nötigen Maßregeln zu treffen (Art.
Die Siegelung der Erbschaft (Art.
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