Autoren: Aebi-Müller/Camenzind |
Im schweizerischen Erbrecht gilt der Grundsatz der formellen und materiellen Höchstpersönlichkeit. Der Erblasser hat die letztwillige Verfügung selbst zu verfassen. Er kann insbesondere weder den Umfang der erbrechtlichen Begünstigung noch die Umschreibung von Teilungsregeln an eine Drittperson (beispielsweise an einen Willensvollstrecker) delegieren. Zulässig ist es immerhin, die Verfügung von Todes wegen oder einzelne Anordnungen mit Bedingungen (einschließlich Potestativbedingungen) zu versehen (Art.
Ferner gilt ein strenger Numerus clausus der möglichen Verfügungsformen (Art.
Das eigenhändige Testament ist von Anfang bis Ende von Hand niederzuschreiben, zu datieren und zu unterzeichnen (Art.
In der Praxis bedeutungslos ist das mündliche Nottestament (Art.
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