Autoren: Aebi-Müller/Camenzind |
Auf Bundesebene wird keine Erbschaft- oder Schenkungsteuer erhoben. Die Kantone sind allerdings dazu berechtigt, wobei hier ganz erhebliche kantonale Unterschiede zu beachten sind. So erheben wenige Kantone überhaupt keine Erbschaft- und Schenkungsteuer, während andere Kantone bei größeren Erbanfällen an Nichtverwandte bis zu 45 % des Nachlasses einziehen. Maßgeblich ist dabei immer der letzte Wohnsitz des Erblassers. Für Ehegatten und Nachkommen ist die Erbschaftsteuer in allen Kantonen abgeschafft worden.
Hinterlassenenansprüche aus der Alters-, und Hinterlassenenversicherung AHV (sog. erste Säule der Vorsorge) und aus der beruflichen Vorsorge (sog. zweite Säule) unterliegen sowohl auf Bundes- wie auch auf kantonaler Ebene der Einkommensteuer. Die Besteuerung zusätzlicher, privater Lebensversicherungsleistungen ist hoch komplex, von zahlreichen Faktoren abhängig und daher im Einzelfall abzuklären.
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