9/3.8.8 Grundstücke in der erbrechtlichen Auseinandersetzung

Autoren: Aebi-Müller/Camenzind

9/3.8.8.1 Grundsatz und gemeinschaftliches Eigentum

Für nicht landwirtschaftliche Grundstücke gelten die normalen erbrechtlichen Regeln.

Ehegatten begründen i.d.R. gemeinschaftliches Eigentum an der gemeinsam bewohnten Liegenschaft, wobei nach kantonaler Usance entweder Miteigentum oder Gesamteigentum im Vordergrund steht. Die güter- und erbrechtliche Auseinandersetzung über solche Liegenschaften kann ausgesprochen anspruchsvoll sein und bedarf vertiefter Kenntnisse des Güter-, Erb- und ggf. des Gesellschaftsrechts.

9/3.8.8.2 Bäuerliches Bodenrecht

Die Schweiz kennt ein eigenes, hoch komplexes Recht für landwirtschaftlichen Boden, geregelt im Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB; ). Befindet sich ein , sind die entsprechenden Sonderbestimmungen zu beachten. Insbesondere hat ein "Selbstbewirtschafter" ein Zuteilungsrecht in der Erbteilung. Die Anrechnung des landwirtschaftlichen Gewerbes erfolgt in dieser Sachlage lediglich zum (sehr viel tieferen) Ertragswert anstelle des Verkehrswerts. Eine Veräußerung ist anschließend innerhalb der ersten zehn Jahre grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Miterben zulässig, wobei unter gewissen Voraussetzungen jedem Miterben oder anderen Verwandten ein Kaufs- oder Vorkaufsrecht zusteht. Den Miterben steht zudem ein Gewinnbeteiligungsrecht zu, falls das landwirtschaftliche Gewerbe binnen 25 Jahren veräußert wird.