OLG Zweibrücken - Beschluss vom 30.10.2002
3 W 192/02
Normen:
FGG § 23 § 34 ;
Fundstellen:
FamRZ 2003, 778
NJW-RR 2003, 369
OLGReport-Zweibrücken 2003, 111
Rpfleger 2003, 89
ZEV 2003, 288
Vorinstanzen:
LG Koblenz, vom 11.09.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 T 595/02
AG Koblenz, - Vorinstanzaktenzeichen IV 652/93

Akteneinsichtsrecht; Beschwerde

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 30.10.2002 - Aktenzeichen 3 W 192/02

DRsp Nr. 2002/18383

Akteneinsichtsrecht; Beschwerde

»1. Der Hinweis eines Beteiligten, er sei als Halbbruder des Erblassers gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung, genügt dann nicht für die Annahme eines berechtigten Interesses an der Einsicht in die Nachlassakten, wenn der Beteiligte durch das Testament des Erblassers nicht von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen worden ist. 2. Eine im Beschwerderechtszug unzulässige Änderung des Verfahrensgegenstandes liegt nur dann vor, wenn eine andere Angelegenheit zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht wird.«

Normenkette:

FGG § 23 § 34 ;

Gründe:

I.

Der Erblasser verstarb am ........... in .......... Er hinterließ seine Ehefrau und sieben Kinder. Mit seiner Ehefrau hatte er am 29. April 1993 ein gemeinschaftliches Testament errichtet.

Der Beteiligte - ein Halbbruder des Erblassers - hat am 22./24. Juli 2002 bei dem Amtsgericht Koblenz "die Erteilung je einer beglaubigten vollständigen und ungekürzten Abschrift (Kopie) sämtlicher letztwilligen Verfügungen des Erblassers, auch der etwa widerrufenen, gemäß § 2264 BGB sowie der Eröffnungsniederschrift des Nachlassgerichts gemäß § 34 Abs. 1 FGG " beantragt. Zur Begründung hat er auf seine Eigenschaft als gesetzlicher Erbe zweiter Ordnung verwiesen (§ 1925 BGB).