OLG München - Beschluss vom 19.02.2024
33 W 71/24 e
Normen:
BGB § 2314; GKG § 63;
Fundstellen:
ZEV 2024, 233
Vorinstanzen:
LG München II, vom 28.11.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 552/23

Anspruch des Pflichtteilberechtigten gegen den Erben auf Wertermittlung des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens; Berechnung der Höhe des festzusetzenden Wertes

OLG München, Beschluss vom 19.02.2024 - Aktenzeichen 33 W 71/24 e

DRsp Nr. 2024/2770

Anspruch des Pflichtteilberechtigten gegen den Erben auf Wertermittlung des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens; Berechnung der Höhe des festzusetzenden Wertes

1. Macht der Pflichtteilsberechtigte gegen den Erben einen Wertermittlungsanspruch geltend, ist dessen Wert mit einem Bruchteil des erwarteten Zahlungsanspruchs, regelmäßig in Höhe von 1/10 bis 1/4, anzusetzen. Der Wert ist umso höher festzusetzen, je größer das Informationsbedürfnis des Pflichtteilsberechtigten ist (Anschluss an BGH, Beschluss vom 25.01.2006, IV ZR 195/04, ZEV 2006, 265). Auszugehen ist dabei von den realistischen wirtschaftlichen Erwartungen des Pflichtteilsberechtigten zu Beginn des Verfahrens (Fortsetzung von Senat, 33 W 321/23 e, NJW 2023, 3245).

Tenor

1. Auf die Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Landgerichts München II vom 28.11.2023, Az.: 12 O 552/23 Erb, mit der Maßgabe abgeändert, dass der Wert für die Gebühren des Rechtsanwalts auf 62.500,00 € festgesetzt wird.

2. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Normenkette:

BGB § 2314; GKG § 63;

Gründe

I.

Mit Klage vom xx.xx.2023 nahm die Klägerin den Beklagten auf Wertermittlung des von der Erblasserin hinterlassenen Schmucks durch Vorlage eines Wertermittlungsgutachtens (§ 2314 Abs. 1 BGB) in Anspruch.