KG - 15.03.1985 (1 W 4167/84)
»Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der DDR, wird er in entsprechender Anwendung der Art. 24 und 25 EGBGB nach den Gesetzen beerbt, die an seinem gewöhnlichen Aufenthalt zur Zeit des Erbfalls galten [...]