Autoren: Weischedel/Weitbrecht |
Corona
Ein Anspruch auf eine Tätigkeit im Homeoffice ergibt sich auch in "Coronazeiten" weder aus Vertrag noch aus Gesetz. Es steht im Ermessen des Arbeitgebers, wie die aus § 618 BGB folgenden Verpflichtungen umgesetzt werden. Das ArbG Augsburg hat den Streitwert für den entsprechenden Leistungsantrag auf ein Bruttomonatsgehalt festgesetzt. Der Hilfsantrag auf Unterlassung einer Anweisung zur Unterrichtsverpflichtung wurde mit 2.500 € bewertet.102)
Bei verwaltungsgerichtlichen Streitigkeiten über Beschäftigungsverbote wird i.d.R. ein Streitwert von 15.000 €,103) bei Anträgen auf einstweilige Anordnungen von 5.000 €,104) festgesetzt.
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