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Autoren: Weischedel/Weitbrecht

Abfindung

Wird die Abfindung nach §§ 9, 10 KSchG neben einer Kündigung geltend gemacht oder im Rahmen eines Kündigungsschutzprozesses vereinbart, wirkt sie sich nicht streitwerterhöhend aus; maßgeblich bleibt insoweit § 42 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz GKG.1)

Verbleibt die Abfindung als alleiniger Streitgegenstand in der Berufungsinstanz, bestimmt sie den dortigen Streitwert.2)

Maßgebend ist der streitige Differenzbetrag, nach Ansicht des LAG Baden-Württemberg höchstens jedoch das Vierteljahresentgelt.3)