F

Autoren: Weischedel/Weitbrecht

Feststellungsklage

Allgemein

Der Streitwert einer Feststellungsklage richtet sich nach dem gem. § 3 ZPO zu schätzenden wirtschaftlichen Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung, wobei sich eine schematische Betrachtungsweise verbiete und auf die Umstände des Einzelfalls abzustellen ist.136)

Wiederkehrende Leistungen

Der Wert einer Feststellungsklage, die wiederkehrende Leistungen zum Gegenstand hat, ist regelmäßig mit 80 % des Werts der entsprechenden Leistungsklage anzusetzen, auch wenn die Leistungen von Gegenleistungen abhängig sind.137)

Das LAG Hamburg vertritt die Auffassung, dass die Bemessungsgrundlage für die Streitwertfestsetzung bei wiederkehrenden Leistungen sich grundsätzlich nicht deswegen ändert, weil das Klagebegehren in einen Feststellungsantrag gekleidet ist.138)

Dies bedeutete im Streitfall, dass für die Feststellungsanträge ein Gegenstandswert in Höhe des 36fachen geltend gemachten Betrags der begehrten wiederkehrenden Leistung festgesetzt wurde.