Autoren: Weischedel/Weitbrecht |
Informations- und Beratungsansprüche des Betriebsrats
Für die Durchsetzung von Ansprüchen auf Erteilung von Auskünften oder Beratung (einschließlich von Unterlagen) ist der Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen. Es kann allerdings eine Kumulierung sowie eine Herauf- oder Herabsetzung erfolgen. Beispielweise hat das LAG Baden-Württemberg156) im Ergebnis den vierfachen Hilfswert angenommen.
Streitwertkatalog: II. Nr. 9.1.
Insolvenz
Wird eine Forderung zur Insolvenztabelle angemeldet, bemisst sich der Streitwert nach der voraussichtlichen Insolvenzquote, die ggf. durch Rückfrage beim Insolvenzverwalter zu ermitteln ist.157) Ist mit einer Quote nicht zu rechnen, muss der niedrigstmögliche Streitwert (derzeit 500 €) in Ansatz gebracht werden. Eine Streitwertpauschalierung auf 10 % der Forderung158) ist nicht zulässig.159)
Streitwertkatalog: keine Regelung.
156) | LAG Baden-Württemberg, Beschl. v. 09.06.2011 - |
157) | LAG Berlin, Beschl. v. 28.08.2001 - |
158) | OLG Frankfurt, v. 14.05.1986 - |
159) |
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