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Autoren: Weischedel/Weitbrecht

Personelle Einzelmaßnahmen

§ 99 BetrVG sieht bei personellen Einzelmaßnahmen des Arbeitgebers ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats vor:

Einstellung

Versetzung

Eingruppierung

Umgruppierung

Einigkeit besteht darin, dass es sich in allen Fällen um nichtvermögensrechtliche Angelegenheiten handelt; entscheidend sind die Aspekte des Einzelfalls, z.B. die Dauer und Bedeutung der Maßnahme und die wirtschaftlichen Auswirkungen, die zur Erhöhung oder Verminderung des Werts führen können (vgl. nur Streitwertkatalog: II. Nr. 14.).

Man unterscheidet:

Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 99 BetrVG;

Zustimmungsanträge zur Rechtfertigung der Aufrechterhaltung vorläufiger Maßnahmen nach § 100 BetrVG;

Anträge auf Aufhebung von Maßnahmen nach § 101 BetrVG.

Der Streitwertkatalog lässt offen, ob die Orientierung am Hilfswert (§ 23 Abs. 3 Satz 3 RVG) oder am Vierteljahresentgelt (§ 42 Abs. 2 Satz 1 GKG) erfolgen soll.