2.1.7 Besichtigung amtlich verwahrter Beweisstücke

Autor: Dehne-Niemann

2.57

Von den Akten unterscheidet § 147 StPO die Beweisstücke. Das in § 147 Abs. 4 StPO a.F. vorgesehene Mitgabeverbot für Beweisstücke enthält die Neuregelung - auch in § 32f StPO - nicht mehr, ohne dass sich dadurch sachlich etwas geändert hätte. Beweisstücke müssen ohnehin in amtlichem Gewahrsam verbleiben.206)

Daher hat der Verteidiger im Grundsatz lediglich einen Anspruch auf Einsichtnahme bzw. Besichtigung am Gewahrsamsort.207) Nur wenn dies zu Informationszwecken nicht ausreichend ist, wird ihm er ein Anspruch auf Herstellung einer amtlich gefertigten Kopie zugebilligt.208) Ein unverteidigter Beschuldigter hat aus § 147 Abs. 4 Satz 1 StPO n.F. ein eigenes Besichtigungsrecht. Wie die Entscheidung über die Gewährung von Akteneinsicht und deren Modalitäten liegt auch die Entscheidung über die Beweismittelbesichtigung und deren Art und Weise im Ermittlungsverfahren in der Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft. Gegen die Entscheidung über die Mitgabe hat die Staatsanwalt nach § 32f Abs. 3 StPO kein Beschwerderecht,209) und ebensowenig die Verteidigung gegen eine Verweigerung der Mitgabe oder der Zusendung,210) die aber gem. § zweite Variante trotzdem einer Begründung bedarf.