Autor: Artkämper |
Kurzüberblick
Eine Durchsuchung als erheblicher Eingriff in die grundrechtlich geschützte Lebenssphäre des Betroffenen erfordert einen über bloße Vermutungen hinausgehenden Anfangsverdacht; außerdem muss sie verhältnismäßig sein, wobei die Schwere der im Raum stehenden Straftat, der Grad von Tat- und Auffindeverdacht und die Existenz milderer Mittel zu berücksichtigen sind (BVerfG, Beschl. v. 29.07.2020 - 2 BvR 1188/18). |
Ein Vergleich von Lichtbildern erfordert nicht in jedem Fall eine besondere Sachkunde, so dass das Gericht in derartigen Fällen nicht generell gehalten ist, ein anthropologisches Gutachten zur Feststellung der (Nicht-)Identität von Täter und Beschuldigtem einzuholen (BVerfG, a.a.O.). |
Sachverhalt
Am 01.05.2015 warf ein Teilnehmer einer Demonstration in Hamburg Glasflaschen in Richtung der anwesenden Polizeibeamten, traf diese jedoch nicht. Da das Tatgeschehen gefilmt worden war, konnte das Videomaterial anhand von Standbildern zur Ermittlungsakte genommen werden. Die Identität des Mannes blieb zunächst unklar.
Am Rande einer Demonstration in Hamburg etwa ein Jahr später hielten Polizeibeamte den Beschwerdeführer an, da er dem Flaschenwerfer vom 01.05.2015 ähnlich sah, stellten seine Personalien fest und fertigten Lichtbilder an, die zur Akte genommen wurden.
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