Streitigkeiten mit der Staatskasse, dem Mandanten oder seiner Rechtschutzversicherung hinsichtlich der Terminsgebühr entstehen regelmäßig, wenn ein Hauptverhandlungstermin nicht stattfindet. Dabei müssen verschiedene Fälle unterschieden werden.
Wenn der Rechtsanwalt beim Gericht eintrifft und der Hauptverhandlungstermin aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grunde nicht stattfindet (Schöffe erkrankt, Angeklagter erscheint nicht usw.), so steht dem Rechtsanwalt dennoch die Terminsgebühr zu (BT-Drucks. 15/1971, S. 221). Auch wenn der Rechtsanwalt versehentlich nicht abgeladen wurde und er beim Gericht eintrifft, so erhält er die Terminsgebühr. Ebenso entsteht die Gebühr, wenn der Termin ohne Kenntnis des Rechtsanwalts vorverlegt wurde und beim Eintreffen des Rechtsanwalts der Termin bereits beendet ist (LG Dortmund, RVGreport 2016, 221 = RVGprofessionell 2017, 58).
Gleichfalls entsteht die Gebühr, wenn die Durchführung des Termins aufgrund einer im Rahmen ordnungsgemäßer Verteidigung stattfindenden Handlung des Verteidigers vor Beginn des Termins im Gerichtsgebäude unmöglich wird. Zu nennen sind hier beispielhaft die Berufungsrücknahme (LG Potsdam, RVGreport 2015, 308 = NStZ-RR 2015, 231 = StRR 2015, 399 = AGS 2015,
Umstrittener ist die Konstellation, dass der Rechtsanwalt nicht mehr rechtzeitig abgeladen werden kann und ihn die Information der Terminsaufhebung erst erreicht, als er schon im Gericht eingetroffen ist (für das Entstehen der Terminsgebühr: Burhoff/Volpert, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 6. Aufl. 2021, Vorbem. 4 VV Rdnr. 96 sowie zur
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