BGH - Beschluss vom 07.04.2016
1 StR 579/15
Normen:
StPO § 338 Nr. 6; StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; GVG § 74c Abs. 1 S. 1 Nr. 5; StGB § 265b Abs. 1;
Fundstellen:
NStZ-RR 2016, 245
NStZ-RR 2017, 133
Vorinstanzen:
LG Weiden, vom 17.04.2015

Rüge der funktionellen Unzuständigkeit und der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit

BGH, Beschluss vom 07.04.2016 - Aktenzeichen 1 StR 579/15

DRsp Nr. 2016/8710

Rüge der funktionellen Unzuständigkeit und der Verletzung der Vorschriften über die Öffentlichkeit

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

1.

Die Rüge der funktionellen Unzuständigkeit erweist sich bereits als unzulässig.

Zwar ist der Revision darin zuzustimmen, dass die Anklageschrift nicht vorgetragen werden muss, da diese von Amts wegen vom Revisionsgericht zur Kenntnis zu nehmen ist (BGH, Beschlüsse vom 6. Mai 2014 - 3 StR 131/14; vom 2. Dezember 2008 - 3 StR 441/08, StraFo 2009, 115 und vom 23. April 2002 - 3 StR 505/01, StV 2002, 588, 589). Dass entsprechende Ausführungen im Einzelfall geeignet sein könnten, dem Revisionsgericht das Verständnis der Rüge zu erleichtern, ändert hieran nichts (BGH, Beschluss vom 27. November 2012 - 3 StR 421/12).

2.