17.2.19 Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts - Heimliche Bild-, Ton- und Filmaufnahmen durch Privatpersonen (Dashcams)

Autor: Tritsch

Kurzüberblick

Gesetzliche Regelungen zur Verwertung von Filmaufnahmen im Strafverfahren, die von Privatpersonen gefertigt wurden, existieren nicht.

Datenschutzrechtliche Vorschriften sind bei der Frage der Verwertbarkeit von Bild-, Ton- und Filmaufnahmen in den Blick zu nehmen.

Sachverhalt

Der spätere Angeklagte befuhr am 02.04. innerorts die Hauptstraße mit 78 km/h und übersah aufgrund eines anstehenden Termins, zu dem er bereits zu spät aufgebrochen war, aufgrund seiner Eile am Zebrastreifen die Geschädigte G, als diese beim Herannahen des späteren Angeklagten die Straße am Fußgängerübergang ordnungsgemäß betrat. Der spätere Angeklagte erfasste die G und entfernte sich gleichwohl sodann von der Unfallörtlichkeit. G ist schwer verletzt.

Während des gesamten Geschehens fuhr der Zeuge Z hinter dem Pkw des späteren Angeklagten. Z hatte in seinem Fahrzeug eine Dashcam installiert, die das Unfallgeschehen reproduzierbar aufzeichnete und für die anderen Verkehrsteilnehmer nicht wahrnehmbar das Geschehen mitschnitt.

Der Angeklagte bestreitet sein Fehlverhalten und gibt an, die Geschädigte sei unvermittelt auf die Straße getreten. Im Übrigen sei er mit der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gefahren.