15.2.8 Belehrung des nach § 52 StPO verweigerungsberechtigten Zeugen
Autor: Schütrumpf
Kurzüberblick
Zu Beginn der Vernehmung ist der Zeuge über seine Wahrheitspflicht zu belehren.
Ein Hinweis auf die Möglichkeit, sich mit einer Verwertbarkeit früherer Vernehmungen einverstanden zu erklären, kann sich als problematisch erweisen.
Es muss zwischen einer zulässigen Belehrung über Rechtstatsachen und einer unzulässigen Einflussnahme auf die Entscheidungsfreiheit des Zeugen differenziert werden.
Sachverhalt
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