10.1.1 Sinn und Zweck der Vorschrift

Autoren: Ciccotti/Schladt

A10.1

Sinn und Zweck des § 111a StPO liegen im vorbeugenden Charakter der Norm begründet. Die Präventivvorschrift - vom Grundgedanken vergleichbar mit den §§ 126a, 132a StPO - ermöglicht es, noch vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die zu erwartende Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu erwirken. Dies ist wiederum der Überlegung geschuldet, die Allgemeinheit im Straßenverkehr vor (i.S.v. § 69 StGB) ungeeigneten Kraftfahrzeugführern1)

zu schützen und folglich auch vor weiteren gewichtigen Verkehrsstraftaten.2) Zugleich soll damit aber auch die zu erwartende spätere Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB vorab sichergestellt werden, um diese später durchsetzen zu können.

A10.2