10.1.11 Rechtsbehelfe

Autoren: Ciccotti/Schladt

A10.53

Gegen die richterliche Entscheidung nach § 111a StPO steht dem Beschuldigten (im Fall der Ablehnung oder Beschränkung [§ 111a I Satz 2 StPO] der Anordnung auch der Staatsanwaltschaft) das Rechtsmittel der Beschwerde gem. § 304 StPO zu, wobei eine Erklärung nur dann als Rechtsmittel ausgelegt werden kann, wenn aus ihr ein Anfechtungswille hervorgeht und in der abgegebenen Erklärung deutlich zum Ausdruck kommt, dass der Erklärende sich mit einer ihn beschwerenden gerichtlichen Entscheidung nicht abfinden will.102)