10.1.13 Strafzumessung

Autoren: Ciccotti/Schladt

A10.58

Bei der Strafzumessung ist darauf zu achten, dass die verhängten Sanktionen zusammen und insgesamt schuldangemessen sein müssen.114)

A10.59

Da die Anordnung von Fahrerlaubnisentziehung und Sperre verschuldensunabhängig erfolgt, können besondere Folgen (Berufsverlust o.Ä.) zugunsten des Beschuldigten in die Strafzumessung mit einfließen, die den Angeklagten über die ohnehin mit der Anordnung der Entziehung und Bemessung der Sperre verbundenen Unannehmlichkeiten hinaus besonders hart treffen.115)

114)

Schönke/Schröder, § 46 StGB Rdnr. 70; Fischer, § 46 StGB Rdnr. 71.

115)

LG Arnsberg, Urt. v. 20.01.2020 - 2 Ks 15/19.